Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
meutenieren
meutenieren, v.
wie meuten
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die meutenirende fahnen1599 Lünig,CJMilit. Anh. 218 Faksimile
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welche regimenter oder fahnen zu meuteniren anfangen, dessen anstiffter soll erkündiget, ... auch alle die jhm beygepflichtet und geholffen, am leben gestrafft werden1632 v.Frauenholz,Heerw. III 1 S. 401
- 1691 Stieler 1275 Faksimile