Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
meiern
meiern, v.
- 1348 MnlWB. IV 1341
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als ich ... den ... hoff ... gemayert ... han1449 Indersdorf I 309 Faksimile
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P. und sine mitbenompten habin sich ... deß behaltin, daß sie in ... seß jaren, nymants von solchem zcehenden wetthen, dingen adder meigern sall1506 KaufungenUB. II 227
- 1555 Tirol/ÖW. II 55 Faksimile
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damit den gutsherrn das dominium utile nicht intervertiret, noch aus meyer- erbenzinßguͤter nach langheit der zeit gemacht werden, ist vor nothwendig ... erachtet, daß alle ... meyer und ihre erben (so der uͤbrigen jahre zu geniessen, und derowegen vor ausgang derselben von neuem zu meyren nicht von noͤthen haben) jederzeit nach verfliessung neun jahre die guͤter von neuen meyerweise annehmen ... und ... einen ortsthaler dem gutsherrn vor die neue meyer-zettul zu weinkauf geben1597? BrschwWolfenbPromt. II 467 Faksimile
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sol zu verhuͤtung alles unterschleiffs, keinem beampten oder vogte ... einigen frembden zehnden, ... unter einigem prætext ... zu maltern und zu meyern erlaubt ... seyn1714 HessSamml. III 745 Faksimile
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soll ein ieklicher mair sein selbs [Gut] persondlich besitzen und kainen andern ôn erlauben einer abtessin darauf meiernoJ. Bayern/GrW. VI 197 Faksimile