Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
maltern
maltern, Verb
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mit den hofen, so man maldert vor Cassel und im gerichte, sol man es halten, wie von alter herkommenum 1540 Zimmermann,ÖkStaat I 400
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sol zu verhuͤtung alles unterschleiffs, keinem beampten oder vogte ... einigen frembden zehnden, ... unter einigem prætext ... zu maltern und zu meyern erlaubt ... seyn1714 HessSamml. III 745 Faksimile