Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Malpfahl
Malpfahl, m.
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mahlpfahl, ein eichener pfahl, der an orten, wo man die steine nicht fuͤglich haben kann, zu einem mahle geschlagen, und entweder mit eingebrannten wappen, namen oder anderen zeichen bemerkt ... wird, solche pfaͤhle haben gleiches recht, wie die mahl- und marksteine1783 Jacobsson,TechnWB. III 5
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den mahl- und wehrpfahl darf kein muͤller, bey 500 gulden strafe, ausziehen, verruͤcken oder einigen falsch daran machen1653/1793 Schwarz,LausWB. III 258 Faksimile
- 1666 Sachsen/QNPrivatR. II 1 S. 645
- 1774 SchwäbWB. VI Nachtr. 2515 Faksimile
- 1794 Kropatschek,KKGes. IV 726 Faksimile
- 1794 Schwarz,LausWB. V Anh. 70 Faksimile
- 1811 FischereiWB. 158