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Konfirmation

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Meyers
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Eintrag · Meyers Konv.-Lex. (1905–09)

Konfirmation

Bd. 11, Sp. 367
Konfirmation (lat.), Bestätigung, z. B. eines Rechtsgeschäftes durch das Gericht. In den evangelischen Konfessionen die kirchliche Handlung, durch welche die jungen Christen (Konfirmanden), nachdem sie von dem Geistlichen im Christentum unterwiesen worden sind (Konfirmationsunterricht), öffentlich Rechenschaft von ihrem christlichen Glauben ablegen, sich zu ihrem Taufbund bekennen und sodann unter Gebet und Handauflegung (daher Einsegnung) in die mündige Gemeinde aufgenommen, daher auch zum Abendmahl zugelassen werden. Die Konfirmierten erhalten als Bestätigung einen vom Pfarramt ausgestellten Konfirmationsschein. Die Handlung kam statt der von den Reformatoren gemißbilligten Weihe mit dem heiligen Salböl (Chris ma), der sogen. Firmung (s. d.), auf, ist aber erst infolge der Wirksamkeit Speners (s. d.) in der deutschen lutherischen Kirche ganz durchgedrungen. Infolge der Anregung Stöckers (»Die Änderung der bisherigen Konfirmationspraxis«, Berl. 1900), der die K. zu einer kirchlich-pädagogischen Feier unter Abschaffung von Bekenntnis und Gelübde sowie Trennung der Einsegnung vom Empfang des ersten Abendmahls umgestaltet wissen will, entspann sich eine umfangreiche literarische Debatte, welche Schriften von Simons (Tübing. 1900), Mumm (Berl. 1900 u. 1901), Meincke (2. Aufl., Hamb. 1901), Grätz (Leipz. 1901), Reyländer (Gütersloh 1902) u. a. hervorgerufen hat. Das Alter der Konfirmanden ist in den meisten Staaten 13–15 Jahre. Vgl. Caspari, Die evangelische K. (Leipz. 1890); Diehl, Zur Geschichte der K. (Gießen 1897); Sachsse, Evangelische Katechetik (Berl. 1897). – In der katholischen Kirche versteht man unter K. insbes. das Recht der Päpste, die Bischofswahlen zu bestätigen. Erst durch die K. erlangt der zum Bischof Erwählte die bischöfliche Jurisdiktion.
1793 Zeichen · 36 Sätze

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Von der indoeuropäischen Wurzel bis zur Mundart

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  1. 15.–20. Jh.
    Neuhochdeutsch
    Konfirmation

    Etym. Wb. des Deutschen (Pfeifer) · +1 Parallelbeleg

    firmen Vb. ‘einem jungen Katholiken das Sakrament der Glaubensstärkung spenden’ (als Bestätigung und Festigung der Taufe…

  2. 18./19. Jh.
    Goethe-Zeit
    Konfirmation

    Goethe-Wörterbuch

    Konfirmation C- 1 amtliche, offizielle Bestätigung od Beglaubigung, Anerkennung (von Verträgen, Statuten, Gerichtsurteil…

  3. 19./20. Jh.
    Konversationslex.
    Konfirmation

    Meyers Konv.-Lex. (1905–09)

    Konfirmation (lat.), Bestätigung, z. B. eines Rechtsgeschäftes durch das Gericht. In den evangelischen Konfessionen die …

  4. modern
    Dialekt
    Konfirmationf.

    Pfälzisches Wb. · +1 Parallelbeleg

    Konfirmation f. : ' kirchliche Feier zur Einführung der Konfirmanden und Konfirmandinnen in die Gemeinde der Erwachsenen…

  5. Spezial
    Konfirmation

    Deutsch-Ladinisch (Mischí)

    Kon|fir|ma|ti|on f. (-,-en) confirmaziun (-s) f.

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Wortbildung

Komposita & Ableitungen mit konfirmation

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konfirmation‑ als Erstglied (13 von 13)

Konfirmationsgelder

PfWB

konfirmation·s·gelder

 Konfirmations-gelder Pl. : ' Abgabe der Beständer an den neuen Landesherrn zur Bestätigung ihres Besitzes ', Confirmationsgelder [PfId. 29…

Konfirmationsurkunde

GWB

konfirmation·s·urkunde

Konfirmationsurkunde Dokument der offiziellen Anerkennung der Statuten der ‘Mineralogischen Gesellschaft’ zu Jena durch Hzg Carl August Die …

konfirmation als Zweitglied (2 von 2)

Oberamtskonfirmation

DRW

oberamt·s·konfirmation

Oberamtskonfirmation, f. Bestätigung eines Rechtsgeschäfts durch Beurkundung des Oberamtes (I) er möchte uns doch dem angeführten receß und …

Osterkonfirmation

GWB

oster·konfirmation

Osterkonfirmation -c-, auch Bindestrichschr am Ostersonntag stattfindende Einsegnung junger ev Christen zur Aufnahme in die Gemeinde der Erw…