Eintrag · Etym. Wb. des Deutschen (Pfeifer)
Kassation
Kassation
2kassieren Vb. ‘für nichtig, ungültig erklären, ein Gerichtsurteil aufheben’, auch (seit dem 15. Jh., heute ungebräuchlich) ‘bedingungslos aus dem Staats-, Militärdienst entlassen’, mhd. kas(s)ieren, (westmd.) casserin ‘vernichten, zunichte machen, aufheben’ (1. Hälfte 14. Jh.), kanzleisprachliche Entlehnung von in der juristischen Terminologie fortlebendem spätlat. cassāre ‘zunichte machen, für ungültig erklären’ (mlat. auch ‘absetzen, entlassen’), gelegentlich wohl vermittelt durch ital. cassare, afrz. casser, quasser ‘aufheben, tilgen’ bzw. mfrz. casser ‘entlassen’; vgl. ferner mnl. cassēren, quassēren ‘für ungültig erklären, aufheben, entlassen’. Neben spätlat. cassāre, das zu lat. cassus ‘leer, nichtig, erfolglos’ (dieses vermutlich Part. Perf. von lat. carēre ‘leer, entblößt sein, nicht haben, entbehren’) gebildet ist, steht lat. quassāre, dann auch cassāre ‘heftig schütteln, zerschlagen, zerbrechen’; die Formen beider Verben vermischen sich im Mlat. und Roman., daher afrz. casser, quasser, frz. casser ‘zerbrechen, zerschlagen, schwächen’ und ‘zunichte machen, für ungültig erklären’. – Kassation f. ‘Aufhebung eines bestehenden rechtlichen Anspruchs’ (17. Jh.), ‘Aufhebung eines Gerichtsurteils’ (nach 1800), älter außerdem ‘bedingungslose Entlassung aus dem Staats-, Militärdienst’ (18. Jh.), zu mlat. cassatio (Genitiv cassationis) ‘Ungültigkeit(serklärung), Abschaffung’.