Hauptquelle · Dt. Etym. Rechtswb. (Köbler)
Junktimklausel F.
Junktimklausel, F. ›Vorschrift nach der eine Enteignung nur dann rechtmäßig ist wenn das sie regelnde Gesetz zugleich (iunctim) Art und Ausmaß der zu gewäh- renden Entschädigung regelt‹, 20. Jh., s. Junktim, Klausel