Hauptquelle · Etym. Wb. des Deutschen (Pfeifer)
Junktim n.
Junktim n. ‘Kopplung von mehreren Gesetzesvorlagen, Verträgen o. ä. in der Weise, daß sie nur gemeinsam beraten, angenommen oder abgelehnt werden können’. Lat. iūnctim Adv. ‘vereinigt, beisammen’ (zu iūnctum, Part. Perf. zu lat. iungere ‘verbinden, vereinigen’, etymologisch zu lat. iugum, nhd. Joch, s. d., gehörig) wird substantiviert in dem übertragenen Sinne ‘Vereinigtes, Verflochtenes’ (20. Jh.).