Eintrag · Dt. Etym. Rechtswb. (Köbler)
Hehler M.
Hehler, M. ›wer eine Sache die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechts- widrige (nicht: schuldhafte) Tat erlangt hat ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft oder absetzt oder absetzen hilft um sich oder einen Dritten zu bereichern‹, mhd. helüre, M., ›Hehler‹, Hugo von Trimberg 1300, s. hehlen