Hauptquelle · Grimm (DWB, 1854–1961)
grundsteuer f.
grundsteuer , f. , seit der 2. hälfte des 18. jhs. als juristischer begriff auftretend, fehlt noch Adelung, vgl. Campe 2, 475 ; ältere bezeichnung ist contribution u. a., vgl. hwb. d. staatswiss. 4 4 (1927) 1242 f., woselbst geschichtliches über die gr.; gr. ist im weiteren sinne jede real- (ertrag-, objekt-) steuer, deren besteuerungsgrundlage der grundbesitz bildet, im engeren sinne eine solche, die zum gegenstand nur den unbebauten grundbesitz (die liegenschaften) hat, im gegensatz zur gebäudesteuer v . Bitter hwb. d. preusz. verwaltg. 1, 748 ; er genieszt 10 bis 20 freyjahre, während welch…