gottesurteil,
n. ,
älter oder archaisierend auch gottesurtel. 11)
in besonderer sprachlicher tradition steht das wort in der spezifischen bedeutung '
ordal, gottesgericht',
als bezeichnung jener alten gerichtspraxis, bei der mangels oder anstelle anderer beweismittel die urteils- und wahrheitsfindung durch den zweikampf oder andere proben herbeigeführt und somit einer unmittelbaren göttlichen entscheidung überlassen wird. zum sachlichen und geschichtlichen dieser primitiven, magischen, von der mittelalterlichen kirche übernommenen und geregelten institution und zu ihren verschiedenen formen als feuer-, wasser-, kreuzprobe usw. vgl. Grimm rechtsalt. 42, 563
ff.; hdwb. d. abergl. 3, 994
ff. mit der dort verzeichneten umfangreichen literatur. als kompositum ist das wort in diesem engeren sinne jung, gleich dem synonymen gottesgericht (
s. d.),
und jünger als das in neuerer sprache ungebräuchliche gottesrecht (
s. d. 2).
es ist in dieser form zuerst bei Möser
nachweisbar (1770
s. u.b;
undatiert s. u. a),
um sich in historisch referierendem schrifttum terminologisch rasch zu festigen und dann auch in den allgemeineren sprachgebrauch einzudringen. wenn auch die mit der sache fest verbundene vorstellung eines göttlichen urteils unvermittelt zu einer bildung gottesurteil
führen konnte, so ist doch angesichts der schon im späten 16.
jh. einsetzenden theoretischen untersuchungen über die sache wahrscheinlicher ein rechtshistorisch gelehrter rückgriff auf den mittelalterlichen rechtsterminus iudicium dei, iudicium divinum (
s. Du Cange 4, 442)
und seine westgermanischen entsprechungen ags. godes ordal (11.
jh.)
bei Liebermann
gesetze d. Angelsachsen 1, 338,
mnd. godis ordil, godes ordel
im Sachsenspiegel (
s. u.a)
und afries. ordêl godes (14./15.
jh.) Richthofen
fries. rechtsqu. 408
b,
vgl. rechtshistorische glossierungen des 17.
und frühen 18.
jhs. wie: ordalium, urtella, ardalium ... sive judicium dei (ordel, gades ordel, gottes uhrtheil) Schottel
kurtz. tract. v. unterschiedl. rechten in Teutschland (1671) 517;
ordalium, judicium dei, alias gottes urteil Wachter
gloss. (1737) 1166.
im 15.
u. 16.
jh. erscheint auf nd. boden auszerdem godes recht, goddesrecht (
sieh s. v. gott
sp. 1074
und gottesrecht 2)
in gleicher spezifischer anwendung. im übrigen begegnen in alter sprache im zusammenhang der mit gottesurteil
gemeinten sache vornehmlich die allgemeinen, zusatzlosen rechtsbegriffe lat. iudicium, mhd. urteil (
mhd. wb. 3, 23
b),
häufiger gerihte (
mhd. wb. 2, 1, 648
b;
s. v. gericht 18 c,
teil 4, 1, 2,
sp. 3648
f., dazu s. v. gerichten 10,
sp. 3651
f., s. v. gerechten 3,
sp. 3605),
wörter, deren weitverzweigter rechtsgebrauch oft nicht erkennen läszt, ob oder wieweit sie hier als prägnante bezeichnungen für den rechtsprozesz oder das rechtsmittel des ordals selbst genommen werden dürfen, doch vgl. besonders Tristan 15 639
R. einzig das mit der sache aus dem westfränk. der Karolingerzeit entlehnte, seit dem 10.
jh. bezeugte ags. ordāl (
afrz. ordel)
bleibt auf die spezifische bedeutung '
gottesgericht'
eingeschränkt (
s. Bosworth-Toller 764
b; Brunner
dt. rechtsgesch. 2 [1892] 403).
auf ags. ordāl
bzw. auf dem nach ihm gebildeten mlat. ordalium (Du Cange 6, 57
a)
beruht neben nfrz. ordalie,
nnord. ordalie
das im 17.
jh. eingedeutschte ordal (ordel Schottel
a. a. o. [1671] 517; 519; ordelrecht
ebda 515;
ferner s. v. ordal
teil 7,
sp. 1316; PBB 43, 366). 1@aa)
als historisierende bezeichnung des mittelalterlichen gottesgerichtes im eigentlichen und engsten sinne. zu der unter gott
sp. 1042
aufgeführten verbindung gottes urteil
für das ordal ist hier als wesentlich älter bezeugt nachzutragen: godes ordel ne mut man aver nicht dun umme jenegerhande sake, denne dar man der warheit mit nener witscap in künde komen ne mach
Sachsenspiegel: d. sächs. lehnrecht art. 40
Homeyer; godis ordil
ebda: d. sächs. landrecht III 21, § 2
glosse Homeyer; gotis orteil (
judicium dei) (
um 1300)
Görlitzer lehnr. 109
Homeyer. als kompositum terminologischen gebrauchs: diese philosophie (
das weichen vor d. höheren macht) begünstigte die sogenannten gottesurtheile ungemein; und wenn der mensch wider dieselben nicht zuletzt den verdacht des betrugs geschöpft ... hätte, ... so würde er sie nie verlassen haben (
undatiert) J. Möser
w. (1842) 5, 86; weiche Gallier, Franken, die auf gottesurtheile hielten, waren zu richten (
von den bischöfen) (1774) Herder 5, 684
S.; A. Hoof von den ordalien oder gottesurtheilen (1784)
titel; tom schiene gahn, ... nannte man ordalien oder gottesurtheile über sich ergehen lassen (
im alten Schleswiger recht)
allg. dt. bibl., anh. z. bd. 37-52 (1785) 1337; alles furchtbare, was ich in den geschichten der mittelzeit von gottesurtheilen, den seltsamsten prüfungen durch glühendes eisen, flammendes feuer ... gelesen hatte Göthe I 27, 126
W.; die ersten eigentlichen duelle waren ... sogenannte gottes-urtheile, wie die feuer- und wasserprobe Schubert
verm. schr. (1823) 2, 298; ebensowenig imponirt ihm (
Gottfried v. Straszburg) die religion: wenigstens ein institut, ... — das gottesurtheil — behandelt er mit offenem hohn Scherer
kl. schr. (1893) 1, 670.
dann auch in der übertragung auf analoge erscheinungen auszerhalb des indogermanischen kulturkreises: zu diesen juristischen anwendungen priesterlicher zauberkräfte (
bei den Polynesiern) zählen auch die meisten gottesurteile, die groszenteils in der hand der priester liegen Ratzel
völkerk. (1885) 2, 326;
vgl. 282; 454.
in dichterisch-erzählendem zusammenhang: das gottes-urtheil ruht in unsrer faust; das schwert erschafft die unschuld vor gericht Göthe I 9, 395
W.; durch gottesurtheil, leib auf leib mit nacktem schwerte Fr. W. Weber
Dreizehnlinden (1907) 137.
in bildhafter übertragung: gottesurtheil. (zwischen einem Göttinger und Berliner). oefnet die schranken! bringet zwey särge ! trompeter geblasen! almanachsritter heraus gegen den ritter vom sporn! (
anspielung auf eine literar. fehde) Schiller 11, 136
G. 1@bb)
auszerhalb der eigentlichen rechtssphäre, aber von da her, besonders vom gerichtlichen zweikampf aus, erweitert auf kampf, schlacht und krieg, sofern ihr ausgang als göttliche entscheidung gedacht wird: nach ihrer (
unserer vorfahren) meinung war der krieg ein gottesurtheil, oder die höchste entscheidung zwischen parteien, welche sich keinem richter unterwerfen wollten (1770) J. Möser
s. w. (1842) 1, 400; sich dem gottesurtheil einer feldschlacht zu unterwerfen Ranke
s. w. (1867) 1, 10; der Germane sollte auch gegen den feind ehrlich sein, der kampf mit ihm war immer ein gottesurtheil G. Freytag
ges. w. 17 (1888) 204.
hier verwischt sich gelegentlich die grenze zu 2: (
die zeit) hat durch das grosze gottesurtheil des krieges klar gemacht, dasz diese scheidung (
zwischen volk und fürsten) in der wurzel verderblich ist Görres
ges. schr. (1854) 2, 9.
auch im zusammenhang anderer machtproben: gebt acht! ich sag, es giebt ein gottesurtheil. der könig fordert in person den pabst auf einen wunderzweikampf Rückert
ges. poet. w. (1867) 10, 28; 1@cc)
in anderer erweiterung oder übertragung des eigentlichen gebrauchs a
heiszt gottesurteil,
zumal in jüngerer und jüngster sprache, eine entscheidung, die solchen mächten oder vorgängen anheimgegeben wird, die menschlicher beeinflussung entzogen sind, auszerhalb menschlicher, vernunftgemäszer berechnung liegen o. ä. die beziehung zu a
wird dabei oft in zusätzen angedeutet: und wenn wir nicht selbst herren darüber (
über unser schicksal) sind, ... dann ziemt es ruhig zu stehen, sich zu fassen, sich zu fragen, ob man es erdulden würde und wenn es ein sogenanntes gottesurtheil wäre, wo uns auferlegt ist, die vernunft gefangen zu nehmen Göthe I 25, 1, 225
W.; es scheint eine art gottesurteil sein zu sollen: ein unverdorbener kindersinn trifft, was die weisesten nicht treffen R. Köhler
kl. schr. (1898) 1, 202; (
wir) kamen ... überein, eine art gottesurteil anzustellen. zwei gleich lange zweige sollten nebeneinander auf das wasser gesetzt werden. wessen rütlein zuerst an dem kleinen strudel angelangt sein würde, nach dem muszte es gehen H. Stehr
drei nächte (1909) 373.
doch begegnet hier auch prägnanter gebrauch: es gibt tage, wo der mensch mit recht die entscheidung dem gottesurtheile der zeit und der begebenheiten überläszt
jahrb. d. Grillparzerges. (1890) 3, 180; das frühere, mit der begegnung oder nichtbegegnung und mit dem gottesurteil, das darin liegen sollte, das war etwas ausgeklügeltes gewesen; jetzt aber war gott aus freien stücken für ihn eingetreten und hatte gegen Opitz entschieden Fontane
ges. w. (1905) I 6, 99. 22)
auszerhalb des im ordal wurzelnden oder unmittelbar daran angelehnten gebrauchs erscheint das wort seltener, und auch dann kann die wahl des wortes von 1
her beeinfluszt sein. 2@aa)
entsprechend der verbindung gottes urteil
unter gott
sp. 1042,
für einen richterspruch oder ein strafgericht gottes: eben so nimmt er (
der erbförster) ja auch ende des fünften aufzugs sein gottesurtheil aus der bibel O. Ludwig
ges. schr. (1891) 6, 357; weiter im gottesurteil ... seid nicht so hastig in eurem grimm, ihr lieben brüder, und treibt ihn (
den spieszruten laufenden ritter) um etwas weiter durch die gassen Gaudy
s. w. (1844) 3, 127; gottes gericht! gottes gericht! rief das zitternde ... volk ... den eindruck eines gottesurteils hatte dieses schreckliche ereignis (
der einsturz einer alten burg, unter deren trümmern ein schuldiger begraben wurde) ... gemacht (1862) W. Raabe
s. w. I 5, 592. 2@bb) '
göttliche entscheidung, göttliches votum',
auch '
orakel',
vgl. in noch getrennter schreibung: das ist gottes urteil und ernste meinung Luther 50, 400
W.; ... wann du (
seher Kalchas) den Griechen ein gottesurthel enthüllest Bürger
s. w. 186
b Bohtz; so wurde endlich aus einer bloszen phrase ein gottesurtheil (
durch den biblischen satz, dasz die erde ruhe) Lichtenberg
verm. schr. (1844) 5, 195.
übertragen und mit ironisierendem ton, vielleicht unter dem einflusz von 1 c: ja, der erfolg (
eines schlechten stückes) ist ein gottesurtheil! Hebbel
tageb. 4, 287
Werner; R. Wagner
ges. schr. und dicht. (1897) 10, 77.