gläubiger,
glaubiger,
m.; seit dem 14.
jh. bezeugte lehnübertragung von lat. creditor,
die sich gleichzeitig auftretendem glauber (
sp. 7884)
gegenüber durchgesetzt hat; vgl. mnd. gelOeviger, glOeviger Lasch-Borchling
mnd. hwb. 1, 2, 57.
herkunft und form. vom 15.-18.
jh. gelegentlich auch in der nominal schwach flektierten form gläubig(e), glaubig(e)
belegt; das -er
der form gläubiger
war zunächst endung der pronominalen flexion des adj. und ist erst im anschlusz an die nomina agentis auf -er
fester bestandteil geworden. anders als bei glauber
und schuldiger 1 b (
teil 9,
sp. 1915)
erscheint deverbative herleitung nicht möglich, da ein älteres vb. glaubigen
nicht gesichert werden kann; man wird gläubiger
daher als substantiviertes adjektiv gläubig
auffassen müssen, dessen bedeutung aus glauben II B 3
geschöpft wurde. nominal flektierte form: das wir unser schulde unseren gleubigen betzallen (
v. j. 1450)
lehnsurk. Schlesiens 2, 336; ob aber der gloubig umb sin schulde kein underpfand hette (
v. j. 1492)
bei Fischer
schwäb. 3, 681; da einer oder mehr ein schuld von einem oder mehr gleubigen, zuo latin genant creditores, auff sich nemen, verschreiben, verpfenden oder verbürgen (
will) U. Tengler
laienspiegel (1511) 66
b; ob ain underthon sovill schuldig wuerde, das er mit seinem hab und guet nit zu bezallen hette, so soll im der richter also thain: den glaubigen und geltern durch offne crida ainen bestimbten tag benennen (1.
hälfte d. 16.
jhs.)
österr. weist. 9, 311; schied er (
der schuldner) ausz dem kreysz, so der gleubig noch nit gar vergnügt wer, es kostet ihm on alle gnad sein leben Seb. Franck
weltbuch (1534) 200
b; wann vil gläubig sich anzaigten, mit was ordnung sie bezalt werden (
sollen) (
v. j. 1583)
bei Fischer
schwäb. a. a. o.; bey denen Moscowitern ist noch heutiges tags der brauch, dasz die verdorbene schuldner ... so lang mit ruthen ... über die blosze dicke und schienbeine geschlagen werden, bis sie ein mittel erklären, wie sie ihre glaubigen befriedigen und bezahlen wollen
ollapatrida 308
Wiener ndr.; vgl. auch im compositum: damit der schuldgläubig nit verkürzt werd (
v. j. 1753)
bei Staub-Tobler 2, 590.
umlautloses glaubiger
erscheint im 17.
jh. noch häufig ohne erkennbare regionale beschränkung, im 18.
jh. nur vereinzelter und vorwiegend obd. und westmd., vgl. auch gläubig
sp. 7890
f.: geloubiger (
v. j. 1390)
Altprager stadtrecht 74
R.; glaubiger (
v. j. 1499)
bei Fischer
schwäb. a. a. o., glaubiger H. Sachs 17, 148
K.-G., Kirchhof
wendunmuth 2, 271
Öst., J. Ayrer 2982
K., Schöpper
syn. 85
b Sch.-K., Frischlin
nomencl. tril. (1586) 95
b, J. Ayrer
histor. proc. jur. (1600) 279, Harsdörffer
frauenz.-gesprächsp. (1641) 2, 319, Schottel
haubtspr. (1663) 237, glaubigern Schupp
schr. (1663) 408, glaubiger Gueintz
dt. rechtschreib. (1666) 128, Stieler
stammb. (1691) 665
neben gleubiger, Heräus
ged. u. lat. inschr. (1721) 251,
d. Leipz. aventur. (1756) 2, 7,
Mainzer landrecht v. 1755
art. 21 § 6, Schubart
leben u. gesinn. (1791) 1, 52, Fr. K. v. Savigny
system d. heut. röm. rechts (1840) 4, 55.
vereinzelt im dat. sing. mit schwacher flexion: auch ist es weit ein ander ding, wann man handeln solle mit einem gleubigern, dem man etwas zuthun und schuldig ist, und ein anders, wann man handelt mit einem gleubigern, dem man gar nichts mehr schuldig, sondern gentzlich abbezalet hat Gretter
erklär. d. ep. Pauli an d. Römer (1566) 590.
bedeutung und gebrauch. als juristisch-kaufmännische verdeutschung von lat. creditor
geschaffen, hat gläubiger
im schriftsprachlichen gebrauch alle synonymen ausdrücke wie glauber, glaubner, gelter, borger, schuldiger, schuldherr, ausleiher
u. s. w. verdrängt, ist aber in den mundarten noch kaum eingebürgert, vgl. z. b. 'gläubiger
nicht üblich, dafür de schultleite' Müller-Fraureuth
obersächs. 1, 423,
dagegen für das schwäb. angeführt bei Fischer
schwäb. 3, 682. 11) '
kreditgeber, ausleiher von geld und geldeswert, sachwerten u. dgl.'
vgl. gleubiger, gelter, den man zalen sol
creditor, fenerator voc. inc. teut. (
ca. 1471) h 6
b;
creditor leyher, schuldtherr, glaubiger, glauber, borger, wartter Schöpper
syn. 85
b Sch.-K.; glöubiger, der ein gält lycht oder fürsetzt
creditor Maaler (1561) 186
a: da von wir denne hye und anderswo in den landen swere gesuchet werden von iren gelaubigern (
v. j. 1389)
d. Altprager stadtrecht 73
Röszler; noch dem sol auch der gelaubiger das haus oder erbe dem schuldiger anpieten mit der gewissen, das ist vor zwen schepfen (
v. j. 1390)
ebda 74; wie wol der glaubiger allein hat umb die genannte hab die klage
clagantwurt (1497) 77
a; item der weiber heiratgüter werden andern geleubigern, die da vor persönlich sprüch oder stilschweigend fürpfand wider den man hetten, fürgesetzt U. Tengler
laienspiegel (1511) 30
b; derselb (
schuldner) soll von der zeit, so er von seinen glauwigern vor uns und unser amptleute derwegen furpracht (
wird), drei jar frist haben und mittelerzeit mit seinen gleubigern vortragen (
v. j. 1529,
Breslau)
cod. dipl. Siles. 21, 9; und die glaubiger, die uns borgen, müssen vil mehr, denn wir, drumb sorgen Hans Sachs 17, 148
K.-G.; und ander schuldner, ... die da entlauffen von irer wonung, on bezalung und genugthuung dem creditor oder glaubiger
ordnung, statuten u. edicte kaiser Karls V. (1540) a 2
b; aber wenn die gleubiger beginnen auff zu wachen und zu sprechen, und die schuldregister vorgelegt werden A. Pape
bettel- u. garteteuffel (1586) g 6
a; noch viel ein gröszern diebstal aber begehet er, wann er sich understehet, seinen glaubigern die schuld abzulaugnen Äg. Albertinus
zeitkürtzer (1603) 70; Veit ist mein gläubiger und schuldner für und für, den glauben hält er ihm; die schuld, die läst er mir Logau
sinnged. 112
E.; beschirmete die schuldener vor den glaubigern Schupp
schr. (1663) 408; so lange der gleubiger seinen schuldener zu mahnen berechtigt sein wirt Ph. Zesen
helikon. rosental (1669) 41; der doch die glaubiger mit netzen zu berücken, den brautschatz doppelt läst im ehcontract ausdrücken Heräus
ged. u. lat. inschr. (1721) 251; (
er will) nach diesem honetten banquerout mit seinen glaubigern durch besagten raisonnablen vergleich sein vermögen ... conserviren
d. Leipz. aventur. (1756) 2, 7; sie reden ziemlich ernstlich; ohne zweifel musz sie ein gläubiger wieder auf dem korne haben Lessing 2, 140
M.; wenn sie mir auch nicht zum bezahlen hilft, soll sie doch meinen gläubigern das fodern entleiden Schiller 3, 15
G.; das sind die besten intressen, die schuldner und gläubiger vergessen Göthe 3, 306
W.; (
um) den stand seines vermögens, seine gläubiger und den betrag der schulden von ihm zu erfahren O. Ludwig
ges. schr. (1891) 1, 242; ich ahnte nichts gutes, und als die erste stunde zu ende war, welche der rektor der schule selbst gegeben, trat mein gläubiger respektvoll vor ihn hin, sein büchlein in der hand, und erhob in geläufiger rede seine anklage wider mich G. Keller
ges. w. (1889) 1, 153; kraft des schuldverhältnisses ist der gläubiger berechtigt, von dem schuldner eine leistung zu fordern
bürgerl. gesetzbuch § 241. 22)
in typischen verbindungen und formelhaften wendungen; mit adjektiven, die das gierige, erbarmungslose, ungeduldige verhalten des gläubigers
kennzeichnen, z. b.: jetzt will ich den hunger und durst stillen wie ungedultige glaubiger Harsdörffer
frauenz.-gesprächsp. (1641) 2, 319; eine anzahl unerbitlicher gläubiger
samml. v. schauspielen (
Wien 1764) 2,
Burlin b 5
a; von deinen gierigen gläubigern verfolgt Klinger
w. (1809) 1, 109; schick den haufen der unverschämten gläubiger im vorgemach aus dem hause Grabbe
w. (1874) 4, 11
Bl.; ich bin ein strenger gläubiger, hältst du nicht ein, so fordere ich es mit ungestüm Musäus
volksmärchen 1, 38 (
Hempel); mir scheint Pandolf kein harter gläubiger Platen
w. 2, 130 (
Hempel); ein ungeduldiger gläubiger O. Ludwig
ges. schr. (1891) 2, 89. —
feste verbale fügungen sind der gläubiger klopft, pocht (
erg. an die tür),
um seine forderung zu stellen: und als ich (
der leutnant) komm von der parade, hab kaum gemäsz rapport gethan, so ist der teufel schon vorhanden, und alle gläubger klopfen an v. Erlach
volkslieder d. Deutschen 3, 156
daher bildlich: aber nicht am thor des gartens, nicht an seiner hütte pforte, noch der kammer, hört den hammer er des strengen gläubgers pochen Cl. Brentano
ges. schr. (1852) 3, 15; meine weihung zum könige pocht wie ein gläubiger aus meinem schlummer mich empor Schiller 5, 76
G.; ... geh jetzt, der augenblick pocht wie ein gläubiger und will, was sein Grillparzer
s. w. (1892) 6, 47.
sprichwörtliche wendungen: böse gläubiger ... machen böse schuldner Sigm. v. Birken
ostländ. lorbeerhäyn (1657) 80; dem gläubiger wird der schuldner an die hand und halffter geben Pistorius
thes. paroem. (1715) 389; seine gläubiger auf das thal Josaphat oder den jüngsten tag vertrösten A. Schellhorn
sprichw. (1797) 61; der gl. hat e
in besser
es gedächtnisz als der schuldner Fischer
schwäb. 3, 682. —
technisch-terminologische verbindungen: die gläubiger fallen zu
bemächtigen sich der verpfändeten werte, vgl. '
creditor der gläubiger,
z. e. die creditores fallen zu' Wächtler
comm. manual (1714) 130: da sein ganzes gewerbe aufhörte, fielen die gläubiger zu Archenholz
England u. Italien (1785) 1, 1, 214; sich mit den gl. einverstehen, setzen
einen gütlichen vergleich zustande bringen: gut! ich habe mich schon mit den stärksten gläubigern einverstanden
theater d. Deutschen (1768) 16, 111; so bald er sich mit seinen gläubigern völlig gesetzt habe, und wieder zum genusz seiner güter gekommen sey Nicolai
Seb. Nothanker (1773) 2, 106. die gläubiger befriedigen: der alles herbei suchete, was ihm noch übrig ware, um seine gläubiger einiger maszen zu befriedigen A. U. v. Braunschweig
Octavia (1677) 3, 391; den versuch, ein ... kapital seines pflegesohnes einzuziehen, um die dringendsten gläubiger damit zu befriedigen Chph. v. Schmid
ges. schr. (1858) 9, 36; die zurückgebliebene ehefrau des herrn Amrain ... erklärte, das geschäft fortsetzen und möglicherweise die gläubiger ihres mannes befriedigen zu wollen G. Keller
ges. w. (1889) 4, 162. —