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glaubiger

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Eintrag · Grimm (DWB, 1854–1961)

glaubiger m.;

Bd. 7, Sp. 7900
gläubiger, glaubiger, m.; seit dem 14. jh. bezeugte lehnübertragung von lat. creditor, die sich gleichzeitig auftretendem glauber (sp. 7884) gegenüber durchgesetzt hat; vgl. mnd. gelOeviger, glOeviger Lasch-Borchling mnd. hwb. 1, 2, 57. herkunft und form. vom 15.-18. jh. gelegentlich auch in der nominal schwach flektierten form gläubig(e), glaubig(e) belegt; das -er der form gläubiger war zunächst endung der pronominalen flexion des adj. und ist erst im anschlusz an die nomina agentis auf -er fester bestandteil geworden. anders als bei glauber und schuldiger 1 b (teil 9, sp. 1915) erscheint deverbative herleitung nicht möglich, da ein älteres vb. glaubigen nicht gesichert werden kann; man wird gläubiger daher als substantiviertes adjektiv gläubig auffassen müssen, dessen bedeutung aus glauben II B 3 geschöpft wurde. nominal flektierte form: das wir unser schulde unseren gleubigen betzallen (v. j. 1450) lehnsurk. Schlesiens 2, 336; ob aber der gloubig umb sin schulde kein underpfand hette (v. j. 1492) bei Fischer schwäb. 3, 681; da einer oder mehr ein schuld von einem oder mehr gleubigen, zuo latin genant creditores, auff sich nemen, verschreiben, verpfenden oder verbürgen (will) U. Tengler laienspiegel (1511) 66b; ob ain underthon sovill schuldig wuerde, das er mit seinem hab und guet nit zu bezallen hette, so soll im der richter also thain: den glaubigen und geltern durch offne crida ainen bestimbten tag benennen (1. hälfte d. 16. jhs.) österr. weist. 9, 311; schied er (der schuldner) ausz dem kreysz, so der gleubig noch nit gar vergnügt wer, es kostet ihm on alle gnad sein leben Seb. Franck weltbuch (1534) 200b; wann vil gläubig sich anzaigten, mit was ordnung sie bezalt werden (sollen) (v. j. 1583) bei Fischer schwäb. a. a. o.; bey denen Moscowitern ist noch heutiges tags der brauch, dasz die verdorbene schuldner ... so lang mit ruthen ... über die blosze dicke und schienbeine geschlagen werden, bis sie ein mittel erklären, wie sie ihre glaubigen befriedigen und bezahlen wollen ollapatrida 308 Wiener ndr.; vgl. auch im compositum: damit der schuldgläubig nit verkürzt werd (v. j. 1753) bei Staub-Tobler 2, 590. umlautloses glaubiger erscheint im 17. jh. noch häufig ohne erkennbare regionale beschränkung, im 18. jh. nur vereinzelter und vorwiegend obd. und westmd., vgl. auch gläubig sp. 7890 f.: geloubiger (v. j. 1390) Altprager stadtrecht 74 R.; glaubiger (v. j. 1499) bei Fischer schwäb. a. a. o., glaubiger H. Sachs 17, 148 K.-G., Kirchhof wendunmuth 2, 271 Öst., J. Ayrer 2982 K., Schöpper syn. 85b Sch.-K., Frischlin nomencl. tril. (1586) 95b, J. Ayrer histor. proc. jur. (1600) 279, Harsdörffer frauenz.-gesprächsp. (1641) 2, 319, Schottel haubtspr. (1663) 237, glaubigern Schupp schr. (1663) 408, glaubiger Gueintz dt. rechtschreib. (1666) 128, Stieler stammb. (1691) 665 neben gleubiger, Heräus ged. u. lat. inschr. (1721) 251, d. Leipz. aventur. (1756) 2, 7, Mainzer landrecht v. 1755 art. 21 § 6, Schubart leben u. gesinn. (1791) 1, 52, Fr. K. v. Savigny system d. heut.m. rechts (1840) 4, 55. vereinzelt im dat. sing. mit schwacher flexion: auch ist es weit ein ander ding, wann man handeln solle mit einem gleubigern, dem man etwas zuthun und schuldig ist, und ein anders, wann man handelt mit einem gleubigern, dem man gar nichts mehr schuldig, sondern gentzlich abbezalet hat Gretter erklär. d. ep. Pauli an d. Römer (1566) 590. bedeutung und gebrauch. als juristisch-kaufmännische verdeutschung von lat. creditor geschaffen, hat gläubiger im schriftsprachlichen gebrauch alle synonymen ausdrücke wie glauber, glaubner, gelter, borger, schuldiger, schuldherr, ausleiher u. s. w. verdrängt, ist aber in den mundarten noch kaum eingebürgert, vgl. z. b. 'gläubiger nicht üblich, dafür de schultleite' Müller-Fraureuth obersächs. 1, 423, dagegen für das schwäb. angeführt bei Fischer schwäb. 3, 682. 11) 'kreditgeber, ausleiher von geld und geldeswert, sachwerten u. dgl.' vgl. gleubiger, gelter, den man zalen sol creditor, fenerator voc. inc. teut. (ca. 1471) h 6b; creditor leyher, schuldtherr, glaubiger, glauber, borger, wartter Schöpper syn. 85b Sch.-K.; glöubiger, der ein gält lycht oder fürsetzt creditor Maaler (1561) 186a: da von wir denne hye und anderswo in den landen swere gesuchet werden von iren gelaubigern (v. j. 1389) d. Altprager stadtrecht 73 Röszler; noch dem sol auch der gelaubiger das haus oder erbe dem schuldiger anpieten mit der gewissen, das ist vor zwen schepfen (v. j. 1390) ebda 74; wie wol der glaubiger allein hat umb die genannte hab die klage clagantwurt (1497) 77a; item der weiber heiratgüter werden andern geleubigern, die da vor persönlich sprüch oder stilschweigend fürpfand wider den man hetten, fürgesetzt U. Tengler laienspiegel (1511) 30b; derselb (schuldner) soll von der zeit, so er von seinen glauwigern vor uns und unser amptleute derwegen furpracht (wird), drei jar frist haben und mittelerzeit mit seinen gleubigern vortragen (v. j. 1529, Breslau) cod. dipl. Siles. 21, 9; und die glaubiger, die uns borgen, müssen vil mehr, denn wir, drumb sorgen Hans Sachs 17, 148 K.-G.; und ander schuldner, ... die da entlauffen von irer wonung, on bezalung und genugthuung dem creditor oder glaubiger ordnung, statuten u. edicte kaiser Karls V. (1540) a 2b; aber wenn die gleubiger beginnen auff zu wachen und zu sprechen, und die schuldregister vorgelegt werden A. Pape bettel- u. garteteuffel (1586) g 6a; noch viel ein gröszern diebstal aber begehet er, wann er sich understehet, seinen glaubigern die schuld abzulaugnen Äg. Albertinus zeitkürtzer (1603) 70; Veit ist mein gläubiger und schuldner für und für, den glauben hält er ihm; die schuld, die läst er mir Logau sinnged. 112 E.; beschirmete die schuldener vor den glaubigern Schupp schr. (1663) 408; so lange der gleubiger seinen schuldener zu mahnen berechtigt sein wirt Ph. Zesen helikon. rosental (1669) 41; der doch die glaubiger mit netzen zu berücken, den brautschatz doppelt läst im ehcontract ausdrücken Heräus ged. u. lat. inschr. (1721) 251; (er will) nach diesem honetten banquerout mit seinen glaubigern durch besagten raisonnablen vergleich sein vermögen ... conserviren d. Leipz. aventur. (1756) 2, 7; sie reden ziemlich ernstlich; ohne zweifel musz sie ein gläubiger wieder auf dem korne haben Lessing 2, 140 M.; wenn sie mir auch nicht zum bezahlen hilft, soll sie doch meinen gläubigern das fodern entleiden Schiller 3, 15 G.; das sind die besten intressen, die schuldner und gläubiger vergessen Göthe 3, 306 W.; (um) den stand seines vermögens, seine gläubiger und den betrag der schulden von ihm zu erfahren O. Ludwig ges. schr. (1891) 1, 242; ich ahnte nichts gutes, und als die erste stunde zu ende war, welche der rektor der schule selbst gegeben, trat mein gläubiger respektvoll vor ihn hin, sein büchlein in der hand, und erhob in geläufiger rede seine anklage wider mich G. Keller ges. w. (1889) 1, 153; kraft des schuldverhältnisses ist der gläubiger berechtigt, von dem schuldner eine leistung zu fordern bürgerl. gesetzbuch § 241. 22) in typischen verbindungen und formelhaften wendungen; mit adjektiven, die das gierige, erbarmungslose, ungeduldige verhalten des gläubigers kennzeichnen, z. b.: jetzt will ich den hunger und durst stillen wie ungedultige glaubiger Harsdörffer frauenz.-gesprächsp. (1641) 2, 319; eine anzahl unerbitlicher gläubiger samml. v. schauspielen (Wien 1764) 2, Burlin b 5a; von deinen gierigen gläubigern verfolgt Klinger w. (1809) 1, 109; schick den haufen der unverschämten gläubiger im vorgemach aus dem hause Grabbe w. (1874) 4, 11 Bl.; ich bin ein strenger gläubiger, hältst du nicht ein, so fordere ich es mit ungestüm Musäus volksmärchen 1, 38 (Hempel); mir scheint Pandolf kein harter gläubiger Platen w. 2, 130 (Hempel); ein ungeduldiger gläubiger O. Ludwig ges. schr. (1891) 2, 89. —feste verbale fügungen sind der gläubiger klopft, pocht (erg. an die tür), um seine forderung zu stellen: und als ich (der leutnant) komm von der parade, hab kaum gemäsz rapport gethan, so ist der teufel schon vorhanden, und alle gläubger klopfen an v. Erlach volkslieder d. Deutschen 3, 156 daher bildlich: aber nicht am thor des gartens, nicht an seiner hütte pforte, noch der kammer, hört den hammer er des strengen gläubgers pochen Cl. Brentano ges. schr. (1852) 3, 15; meine weihung zum könige pocht wie ein gläubiger aus meinem schlummer mich empor Schiller 5, 76 G.; ... geh jetzt, der augenblick pocht wie ein gläubiger und will, was sein Grillparzer s. w. (1892) 6, 47. sprichwörtliche wendungen: böse gläubiger ... machen böse schuldner Sigm. v. Birken ostländ. lorbeerhäyn (1657) 80; dem gläubiger wird der schuldner an die hand und halffter geben Pistorius thes. paroem. (1715) 389; seine gläubiger auf das thal Josaphat oder den jüngsten tag vertrösten A. Schellhorn sprichw. (1797) 61; der gl. hat ein besseres gedächtnisz als der schuldner Fischer schwäb. 3, 682. —technisch-terminologische verbindungen: die gläubiger fallen zu bemächtigen sich der verpfändeten werte, vgl. 'creditor der gläubiger, z. e. die creditores fallen zu' Wächtler comm. manual (1714) 130: da sein ganzes gewerbe aufhörte, fielen die gläubiger zu Archenholz England u. Italien (1785) 1, 1, 214; sich mit den gl. einverstehen, setzen einen gütlichen vergleich zustande bringen: gut! ich habe mich schon mit den stärksten gläubigern einverstanden theater d. Deutschen (1768) 16, 111; so bald er sich mit seinen gläubigern völlig gesetzt habe, und wieder zum genusz seiner güter gekommen sey Nicolai Seb. Nothanker (1773) 2, 106. die gläubiger befriedigen: der alles herbei suchete, was ihm noch übrig ware, um seine gläubiger einiger maszen zu befriedigen A. U. v. Braunschweig Octavia (1677) 3, 391; den versuch, ein ... kapital seines pflegesohnes einzuziehen, um die dringendsten gläubiger damit zu befriedigen Chph. v. Schmid ges. schr. (1858) 9, 36; die zurückgebliebene ehefrau des herrn Amrain ... erklärte, das geschäft fortsetzen und möglicherweise die gläubiger ihres mannes befriedigen zu wollen G. Keller ges. w. (1889) 4, 162. —
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  1. 15.–20. Jh.
    Neuhochdeutsch
    glaubigerm.;

    Grimm (DWB, 1854–1961)

    gläubiger , glaubiger , m.; seit dem 14. jh. bezeugte lehnübertragung von lat. creditor, die sich gleichzeitig auftreten…

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Wortbildung

Komposita & Ableitungen mit glaubiger

1 Bildungen · 0 Erstglied · 0 Zweitglied · 1 Ableitungen

Ableitung von glaubiger 2 Analysen

glauben + -ig + -er

glaubiger leitet sich vom Lemma glauben ab mit Suffixen -ig und -er, auf Verb-Stamm zurückgeführt.

Alternativen: glaubig+-er

Zerlegung von glaubiger 2 Komponenten

glau+biger

glaubiger setzt sich aus 2 eigenständigen Lemmata zusammen. Die Klammerung zeigt die Hierarchie der Komposition; Klick auf einen Bestandteil öffnet seine Etymologie.

Ableitungen von glaubiger (1 von 1)

Beglaubiger

Campe

◎ Der Beglaubiger , des — s, d. Mz. w. d. Ez. der eine Sache beglaubigt, glaubwürdig macht. I engerer Bedeutung. 1) Eine obrigkeitliche Pers…