Hauptquelle · Grimm (DWB, 1854–1961)
gewerbepolizei f.
gewerbe- , gewerbspolizei , f. , entsprechend den verwendungen von polizei ist hier zwischen theorie und praxis zu entscheiden; bei der letzteren kommt überdiesz die übertragung auf personen zur geltung. der begriff gewerbe ist bei allen drei gruppen gleich enge gefaszt. 1 1) das system, die lehre: gewerbepolizei als gegenstand wissenschaftlicher betrachtung: über das wandern der handwerksgesellen, eine abhandlung aus der gewerbspolizei und dem handwerksrechte. ( Nürnberg 1800. titel ); dieser zweig der gewerbspolizei beziehet sich auf die aufsicht über die lehrjungen. Barth - Barthenheim 2, 3…