gewährer,
m. ,
jüngere und seltenere nebenform zu gewähre
vgl. sp. 4808.
vgl.gewährsmann.
in einzelnen verwendungen führt unsere form als nomen agentis auch auf weren, währen = leisten, zahlen
zurück mit bedeutungen, die an gewähre
nicht hervortreten. 11)
anknüpfung an wern, leisten, zahlen.
hier stehen sich zwei bedeutungen schroff gegenüber, deren eine den verbalbegriff activ übernimmt, während die andere von der reflexivverbindung eine passive actionsart überkommt. 1@aa)
die active ausprägung ist nur am simplex werer
belegt, das jedoch in varianten wieder mit gewer
vertauscht wird: swer pürgel wiert, und für ein guet lobt zu weren auf ein tag, redleich und recht an alleu ausgenommneu dinge ze hant, so ist der ledig, der daz guet entlechent hat, und muez der pürgel sein werer sein.
Wiener stadtrecht, artikel 57
Schuster; ähnlich artikel 59: wes ain man purgel wirt, dez muz er werer sein (
variante: gewer). swer mit dem andern spilt ... oder der sein werer ist oder pürg wirt.
Münchener stadtrecht, artikel 143
Auer, vgl. mhd. wb. 3, 584
b;
dasz die bildung in dieser bedeutung, so spärlich sie auch belegt ist, doch nahe lag und auch verwendung fand, beweist das femininum gewährerin (
s. d.). 1@bb)
die passive actionsart: gewerer, werer
im sinne von wer bezahlt wird, wer sich bezahlt macht
ist in bairischen rechtsaufzeichnungen überliefert. den ersten beleg stellt das rechtbuch kaiser Ludwigs: swer vor dem rechten icht behabt, der sol der erst werer sein vor dem richter, und sol im der richter darzuo geholfen sein.
artikel 11
Freyberg 399,
vgl. Schmeller 2
2, 976;
die form gewerer, gewehrer
wird in dem protokoll über die reformation des rechtbuches (1487)
überliefert (
vgl. Krenner
landtagshandl. 12),
wo das substantiv häufig in fällen gebraucht ist, die das rechtbuch mit einem satze umschreibt. beachtung verdient, dasz in beiden rechtsquellen für die bedeutungen, die auf auctor, verkäufer
unmittelbar zurückführen, ohne ausnahme die form gewähre
verwendung findet: und in wessen gewalt man das gefunden hat, der soll desselben gutes seinen gewähren stellen, ob er ihn gehaben mag.
protokoll s. 96
vgl. rechtbuch, artikel 34;
ebenso s. 166
vgl. artikel 281;
s. 171
vgl. artikel 307
u. a. dagegen für denjenigen, der rechtliche ansprüche innehat und geltend macht, wird durchaus die jüngere form verwendet, vgl. auch gewährerin (
sp. 4857): wo ein armer mann einem seinem herrn von des gutes wegen icht schuldig wäre, gilt, zins, bericht des gutes, oder von zimmer wegen oder dergleichen; hat der arme mann andere gläubiger denen er schuldig ist, so soll der herr der erste gewährer sein, und nachdem die gläubiger in recht klagen, in den nächsten vier wochen seine forderung benennen, und sich gewähren, und darnach die gläubiger einen nach den andern, als recht ist.
protokoll, Krenner 12, 133 (
vgl. artikel 158
im rechtbuch: so sol der herr seins guotz recht umb recht vordrung gewert werden ... darnach, waz überigs da waer, ... da were sich ie ainer nach dem andern.
Freyberg s. 443); ob zween oder mehr auf ein pfand klagen, so soll ein ieder benennen, zu was zeit ihm solches pfand gesetzt wäre. und welcher alsdann mit briefen und insiegeln oder zweien zeugen, die dessen wissen haben, beibringt, dasz es ihm zum ersten gesetzt ist, der soll auch von dem pfand der erste gewährer sein. 12, 150 (
artikel 122
im rechtbuch auch inhaltlich ohne parallele),
ebenso 12, 155; wenn zween oder mehr zu einem klagen, so soll der oder die, so die erste endlich urtheil behabt haben, von des antworters gut die ersten währer sein; es hätte dann ihrer einer eine sondere gerechtigkeit eines fürpfandes, dem soll daran solches urtheil unschädlich sein. 12, 159 (
artikel 249
im rechtbuch: der sol dez ersten seinen recht haben.
Freyberg s. 472). 22)
während die vorstehenden bildungen dem bestreben entspringen, einen begriff, der vordem nur durch verba oder sätze zum ausdruck kam, in die kategorie des substantivs überzuführen, stellt sich gewährer
im sinne von auctor als blosze nebenform von gewähre
dar; sie steht in parallele mit zahlreichen entsprechenden neubildungen, die gerade auf dem rechtsgebiet ältere formen verdrängen, vgl. selbstschuldener (
Krenner 12, 169)
gegen selbschol (
rechtbuch 488
Freyberg), selbstschulde (
Krenner 12, 166); vorsprecher (
Krenner 12, 88)
gegen vorsprech (
rechtbuch 400
Freyberg), vorspreke. vorspreche (
Sachsenspiegel), fürsprech (
in der Schweiz noch heute üblich)
; vgl. auch gelter, antwurter, chlager (kläger)
u. a. der älteste beleg für die durchführung des suffixes er
an dem substantiv gewere
reicht in das ende des 13.
jahrh. zurück, er ist ostfränkischem gebiet und einer verkaufsurkunde entnommen, die an dem verkäufer,
auctor, vor allem die rechtlichen verpflichtungen hervorhebt, die er dem käufer
gegenüber festhalten will: mansum unum vendidimus in perpetuum titulo proprietatis ... insuper promisimus et promittimus, jure provinciali veros nos esse debere warandos, quod vulgo dicitur gewerer,
si mansus ante dictus per impetitionem cujuscunque impetitus fuerit vel evictus. Falckenstein
codex diplomat. Nordgav. 90.
andere belege prägen die parallele mit warandus
aus, ohne dasz an ihr die beziehung auf den verkauf hervortritt. vgl. und sein auch desselben aigens ir gewerer, als aigens recht ist an dem gericht, da dasselb gut inne gelegen ist. (1326)
monum. Boic. 16, 356;
ebenso in dem variantenapparat des Sachsenspiegels und der richtsteige, für den Homeyer die formen werer, gewarer, gewarent
anführt, vgl. sprikt aver de gewere: her richter ic bidde ens ordels, na deme dat het in sinen geweren heft gehat wol twintich jar sint der tid dat ic it em verkofte, oft ic it em icht vul geweret hebbe.
richtsteig landrechts cap. 13 § 6 (
Halberstädter handschr. von 1437 werer
u. a.).
das vordrängen der neuen form läszt sich hier schrittweise in Leipziger und Dresdener drucken des Sachsenspiegels verfolgen. während noch der Leipziger druck des M. Lother
von 1528
durchweg an gewehre
festhält, dringt im Dresdener drucke des Wolrab
von 1553,
der im wörterverzeichnis auch nur gewehre
kennt, die form gewehrer
an einzelnen stellen des textes durch, die die bedeutung eines nomen actionis schärfer ausprägen. weitere fortschritte macht diese form in den Leipziger drucken von 1561
und 1595,
die auf die redaction Zobels
zurückführen, und die auf die spätere textgestaltung einflusz gewannen: saget aber jenner, es sei jm gegeben oder er habs gekaufft, so mus er nennen seinen wehrman, von dem ers gekaufft hat .. wirt ers geweret, als recht ist, der gewehrer mus antworten an seiner statt für das gut. wirt jm aber bruch an dem gewehren, er mus das gut mit bus und mit wett faren lassen.
Sachsenspiegel (
Dresden 1553) 2.
buch, artikel 36 (
genau so in den Leipziger drucken von 1561
und 1595,
vgl. dagegen durchweg gewer
in den drucken von 1521
und 1528); der Jüde mag eines Christen mans gewehrer nicht sein, er wolte denn antworten an eines Christen mannes stat.
Sachsenspiegel (
Dresden 1553) 3.
buch, artikel 7 (
genau so in den Leipziger drucken von 1561
und 1595
gegen gewehre
im druck Lothers
von 1528); wer auch einem eins kauffs bekennet, der sol durch recht ein gewerer sein des, das er verkaufft hat.
Sachsenspiegel 3.
buch, artikel 4.
Leipzig (
Vögelin) 1561 (
ebenso 1595
gegen der sol durch recht gewer sein des, dem er verkauffet hat
im druck Lothers
von 1528; gewehre
im Dresdener druck von 1553); wer eigen oder fremde hab vorkaufft, des sol er ein gewerer sein, die weil er lebet. 3.
buch, artikel 83 (
Leipzig 1561),
ebenso in der ausgabe von 1595
gegen des sol er gewere sein
ausgabe von 1528, gewehre
ausgabe von 1553.
auf diese lesarten der späteren drucke gründet sich die beachtung, die unsere form —
vielfach im gegensatz zur älteren bildung —
in rechtswörterbüchern und allgemein in grammatiken und wörterverzeichnissen gefunden hat, vgl. gewehrer
bei Schottel 333
b;
es stehen sich hier eine engere bedeutung, die mehr in der rechtslitteratur vertreten wird, und eine weitere gegenüber, die in den fremdsprachlichen wörterbüchern umläuft. 2@aa) gewährer,
der besitzer, der einem andern etwas übergiebt. Frisch 2, 416 (
die definition ist aus dem richtsteig geschöpft); gewehre
oder gewehrer
heiszt, der einem eines gutes oder verkauften dinges zu gewehren schuldig ist. vocabular zum corpus juris Germanici (1760)
s. 37; gewaerer,
possessor, qui alteri tradit. Scherz 545; geware, gewarer,
warendator, warandus i. e. autor, a quo quis habet jus suum, qui tenetur evictionem praestare. Haltaus 706. 2@bb) gewährer,
qui cautionem praestitit, qui satisdedit, sponsor. Bayer
pädagogus latinus (1733) 290; gewährer,
gewährsmann. Chomel 4, 1038; gewährer,
een borg, die borg blyft. Kramer 2, 133
a; gewährer (
obsol.)
waarborg. Weidenbach
deutsch-holländ. wb. (1803) 436
a; gewährer,
der etwas gewähret, besonders, der gewähr leistet, in den rechten. Campe 2, 356; gewährer (
in law)
bail, security. Hilpert 2, 1, 462
a.
in dieser allgemeineren bedeutung ist die form bei Voss
eingeführt: auch die dämonen des meers, die hier den heroen gesellt sind, und der gestad' obwalter, und meerab rauschende ströme, selbst auch den finstergelockten kronidischen erderschütterer (
ruf ich) eilend hervor aus der woge zu nahn, ein gewährer des eidschwurs. Voss
Orpheus der argonant 346.