Hauptquelle · Frühneuhochdeutsches Wb. (FWB)
geschweren
1. ›etw. schwören, einen Eid über einen Sachverhalt, eine eingegangene Verpflichtung o. ä. ablegen, etw. eidlich erklären‹; teils mit Tendenz zu: ›versichern, sagen‹.; 2. ›fluchen, in den Formen eines Eides lästern‹.