Hauptquelle · Grimm (DWB, 1854–1961)
geiselhofmann m.
geiselhofmann , m. : auch haben die merker ( der Altenhaslauer mark ) solches recht und freiheit zu ihren hofen und gütern, welcher dasselbe ästet und bauet uf seinen costen und nicht selber druf sitzet, der hat recht und freiheit .. einen geiselhofmann, es sey magd oder knecht, zu halten. weisth. 3, 413; und hielte einer einen geiselhofmann auf seinen gütern oder hof, derselbe hat gleiches recht, wie andre nachbarn. 417, beides aus der Wetterau; were es aber, dasz er ( der abt ) ein geiszelhofman oder sunsten ein hofman ( hätte, auf seinem gut in der gemark ), der im sein guld darvon gebe. 5,…