Hauptquelle · Grimm (DWB, 1854–1961)
fünfherr m.
fünfherr , m. einer von fünf herren, aus denen ein rath, oder eine richterliche oder eine leitende behörde zusammengesetzt ist. so vormals in Nürnberg ein mitglied des fünfergerichts oder, wie man auch sagte, einer der herren fünfe ( s. DWB fünfe subst. pl. ). eben so für lat. quinquevir, einer der fünfer oder fünfmänner im alten Rom. s. DWB fünfer 4) und fünfmann. quinquevir, ein fünfer, fünfherr. Weber universalwb. 2, 518 a ; fünfherr oder mann. 3, 317 b . fünfherr oder fünfer. Scheller 1025 .