Hauptquelle · Grimm (DWB, 1854–1961)
einmahnen
einmahnen , nomina exigere, nnl. inmanen, schw. inmana, dän. indmane: geld, schulden einmahnen. Henisch 853, 40 ; wenn einer seinem nehesten etwas borget, der sols im erlassen und sols nicht einmanen von seinem nehesten oder von seinem bruder, denn es heiszt das erlaszjar dem herrn, von einem frembden magstu es einmanen. 5 Mos. 15, 2. 3 ; der bann ist nirgend zu gebrauchet, denn das man zinse und schuld hat dadurch eingemahnet. Luther 5, 85 a ; die so ir ausgelihen gut widerumb einmanen. Melanchthon, ob die Christen vor gericht handeln mügen; damit ich das versessene deputat von herzog Friedri…