Hauptquelle · Grimm (DWB, 1854–1961)
ehebrechen
ehebrechen , adulterium facere: du solt nicht ehebrechen. 2 Mos. 20, 14 ; morden, stelen und ehebrechen hat über hand genomen. Hos. 4, 2 ; der mann tödtete ungestraft die ehebrechende frau. Dahlmann dän. gesch. 1, 165 . nur der angeschobne acc., daher auch nicht ehebrach. zulässiger wäre ehebrechte von einem schwachen ehbrechen ( wie ratschlagte von ratschlagen), die schweiz. bibel setzt auch Ez. 23, 37 mit iren götzen hand sie geebrechet.