Hauptquelle · Grimm Neubearbeitung (1965–)
DATIERUNG f.
DATIERUNG f. abl. von 1 datieren vb. 1. 1 als nomen actionis. a das versehen von schriftstücken mit der datumsangabe: 1848 so wird gegen den acceptanten, welcher die datirung seines acceptes unterlassen hat, die verfallzeit des wechsels vom letzten tage der präsentationsfrist an gerechnet arch. gesetzgebung bundes-staaten 1848/9 1,15 R. 1944 beim nachsichtwechsel ist nicht nur die vorweisung zur annahme notwendig, sondern auch deren datierung durch den bezogenen Fischer handelskde 123. b das zeitliche fixieren von gegenständen oder ereignissen: 1872 ich habe .. nur ein gefühl und eine empfindu…