Eintrag · Etym. Wb. des Deutschen (Pfeifer)
Bürgerschaft
Bürgerschaft
Bürger m. ‘Bewohner einer Stadt, Angehöriger eines Staates’, ahd. burgāri, burgeri (9. Jh.), mhd. burgære, burger ‘Bewohner einer Burg, einer Stadt’. Mnl. borgher, burgher, nl. burger und vielleicht auch mnd. börger(e) sind Entlehnungen aus dem Hd. Gleichbed. aengl. burgwaran, -ware, -waras (Plur.) legt nahe, daß es sich auch bei der dt. Bildung ursprünglich um ein Kompositum handelt. Aengl. -waran, -ware, -waras (auch in ceasterwaran, -ware, einem Synonym von burgwaran), anord. -veri, Plur. -verjar (in skipverjar ‘Schiffsleute, Schiffsbesatzung’) gehören als Nomina agentis zu der unter wehren (s. d.) dargestellten Wortgruppe. Die Kompositionsglieder erscheinen auch in Eigennamen, vgl. aengl. Rōmware, -waran, anord. Rōmverjar ‘Römer’ und die in latinisierter Form bei antiken Schriftstellern überlieferten germ. Volksnamen wie Ampsivāriī (eigentlich ‘Emsanwohner’), Baiovāriī (Plur.). In ahd. Zusammensetzungen fällt ein w im Anlaut des zweiten Teils oft aus, dadurch ist Übergang zu den häufigen Suffixbildungen auf ahd. -āri, -eri (nhd. -er) möglich. Die Ausgangsbedeutung von Bürger wäre danach ‘Burgverteidiger’, daraus entwickelt sich ‘Bewohner einer Burg, einer Stadt, eines Staates’. Im Zusammenhang mit der Herausbildung der deutschen Städteverfassungen im 11./12. Jh. bezeichnet Bürger das freie, vollberechtigte Mitglied einer Stadtgemeinde. Mit der Entwicklung des Bürgertums als einer durch Besitz ausgezeichneten Gesellschaftsschicht wird Bürger (im Sinne von lat. cīvis) zum Staatsbürger (s. d.). Sofern Bürger (oder Großbürger, s. unten) ausdrücklich Bezeichnung des ‘Besitzbürgers’, zumal des Besitzers an Produktionsmitteln ist, wird es seit dem 19. Jh. vielfach durch Bourgeois (s. d.) verdrängt. – bürgerlich Adj. ‘den Staatsbürger betreffend, dem Bürgertum zugehörig, verpflichtet, seiner Weltanschauung verhaftet’, spätmhd. burgerlich, mnd. börgerlīk, Suffixbildung zum Substantiv, dem es in zahlreichen Verwendungen folgt, vgl. im rechtssprachlichen Bereich bürgerliches Recht für lat. iūs cīvīle. Bürgerschaft f. ‘Gesamtheit der Bürger’, mhd. burgerschaft, auch ‘Bürgerrecht’, mnd. börgerschop, auch ‘Abgabe für die Erlangung des Bürgerrechts’. Auf das Nd. bzw. Nordd. beschränkt ist die Verwendung ‘Bürgerausschuß, Stadtparlament’. Bürgertum n. ‘Bourgeoisie, Gesamtheit der Bürger, Mittelstand, Mittelschicht’ (Ende 18. Jh.), s. auch Bourgeoisie. Bürgermeister m. ‘Vorsitzender einer Gemeinde-, Stadtverwaltung’, mhd. burgermeister neben burgemeister, Zusammensetzung aus burger und meister. Burgemeister, Bürgemeister (noch mundartlich) ist wohl dissimilierte Form, kaum Kompositum mit dem alten Genitiv Sing. von Burg (mhd. burge) als Bestimmungswort. Mit Bürgermeister setzt sich im Nhd. die von Luther bevorzugte Form durch. Großbürger m. ‘mit besonderen Privilegien, mit bestimmtem Besitz ausgestatteter Stadtbewohner’ (17. Jh.; in Preußen, d. h. im Ordensgebiet, älter), dann allgemein ‘Besitzbürger, Bourgeois’; s. auch Kleinbürger.