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blockade

nhd. bis spez. · 8 Wörterbücher mit Anchor-Eintrag

Meyers
Anchors
9 in 8 Wb.
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Eintrag · Meyers Konv.-Lex. (1905–09)

Blockade

Bd. 3, Sp. 65
Blockade (franz. Blocus, engl. Blockade, Blocking), die Absperrung eines feindlichen Ortes oder Bezirks vom Verkehr und namentlich vom Handelsverkehr durch eine kriegführende Macht. Hiernach fällt unter den Begriff der B. im weitern Sinn auch die Absperrung eines Platzes, insbes. einer Festung, im Landkrieg infolge einer Belagerung (s. Festungskrieg); im engern und eigentlichen Sinn aber spricht man von B. als von der Absperrung eines Hafens oder einer feindlichen Küste im Seekrieg, um sie vom Verkehr und vom Seehandel auch mit Angehörigen neutraler Staaten abzuschneiden (Seeblockade). Das Recht einer kriegführenden Macht, nicht nur einen einzelnen Hafen (Hafenblockade), sondern auch einen ganzen Küstenstrich des feindlichen Landes »zu blockieren«, ist von alters her völkerrechtlich anerkannt. Unbestritten ist jedoch das Blockaderecht nur für den Fall eines wirklichen und förmlich erklärten Krieges (Kriegsblockade). Wenn vereinzelt auch in Friedenszeiten der Blockadezustand erklärt worden ist, so 1886 von den Großmächten, außer Frankreich, gegen Griechenland (Friedensblockade, blocus pacifique), so hat sich in dieser Beziehung noch keine feste völkerrechtliche Praxis herausgebildet. Auch die Unterscheidung zwischen einer sogen. Handelsblockade, d. h. einer Absperrung von dem militärisch durchaus unverfänglichen Handelsverkehr, wie die »Kontinentalsperre« (s. d.), und der militärischen B., d. h. dem Abschneiden des Verkehrs mit einer Festung oder einer Seestation von militärischer Bedeutung, läßt sich nicht durchführen, und die Seemächte haben sich bisher den Versuchen gegenüber, das Blockaderecht auf das letztgedachte Gebiet zu beschränken, ablehnend verhalten. Dagegen ist der Unterschied zwischen effektiver und fiktiver B. (Blocus sur papier, Papierblockade) von Wichtigkeit. In frühern Zeiten pflegten nämlich die Seemächte die bloße Erklärung des Blockadezustandes für ausreichend zu erachten, ohne daß die tatsächliche Schließung des feindlichen Hafens erfolgt und die Seesperre tatsächlich eingetreten war. Der Pariser Kongreß stellte dagegen mit Zustimmung Englands 16. April 1856 den völkerrechtlichen Satz fest, daß eine B. nur dann obligatorisch sei, wenn sie effektiv wäre, d. h. aufrecht erhalten durch eine genügende Streitmacht, um wirksam das Anlegen an dem feindlichen Gestade zu untersagen. Gleichwohl erklärte Dänemark 1864 Stettin in Blockadezustand, ohne die Absperrung durchzuführen. Es ist jedoch heutzutage völkerrechtlich feststehender Grundsatz, daß die B. eine effektive sein muß, wenn sie die nachteiligen Folgen des Blockadebruches herbeiführen soll. Erforderlich ist vor allem eine Erklärung der B., und zwar zunächst eine allgemeine und öffentliche Proklamation des Blockadezustandes in Ansehung des betreffenden Hafens oder Seegebietes; sie erfolgt gewöhnlich auf diplomatischem Weg. Außerdem muß aber auch ein in gutem Glauben dem Hafen sich näherndes Schiff von der B. besonders benachrichtigt werden. Macht sich dann ein neutrales Schiff gleichwohl mittels Gewalt oder List des Bruches der B. schuldig, so kann es von der blockierenden Macht genommen und als gute Prise (s. d.) behandelt werden. Gehört die Ladung einem andern Eigentümer als dem des Schiffes, so erfolgt Freisprechung des erstern, wenn dem Eigentümer der Ladung die Absicht des Blockadebruches unbekannt und dieser ohne sein Zutun erfolgt war. Hat das Schiff, das einen Blockadebruch beging, inzwischen einen neutralen Hafen erreicht, so kann es nicht noch nachträglich aufgebracht werden, Die Mannschaft des wegen Versuchs des Bruches der B. aufgebrachten Schiffes verfällt in keinerlei Strafe. Vgl. Perels, Das internationale öffentliche Seerecht (Berl. 1882); Fauchille, Du blocus maritime (Par. 1882).
3761 Zeichen · 46 Sätze

Lautwandel-Kette

Von der indoeuropäischen Wurzel bis zur Mundart

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  1. 15.–20. Jh.
    Neuhochdeutsch
    Blockade

    Etym. Wb. des Deutschen (Pfeifer) · +3 Parallelbelege

    blockieren Vb. ‘sperren’. Zuerst (Anfang 17. Jh.) blocqui(e)ren ‘eine Festung einschließen’ (durch Blockade), Entlehnung…

  2. 18./19. Jh.
    Goethe-Zeit
    Blockade

    Goethe-Wörterbuch

    Blockade auch -c-, -k- milit: Einschließung einer befestigten Stadt, als Vorstufe der eigentl Belagerung (sd); immer mBe…

  3. 19./20. Jh.
    Konversationslex.
    Blockade

    Herder (Konv.-Lex., 1854–57) · +1 Parallelbeleg

    Blockade , die Einschließung einer Festung, um deren Verbindung nach außen zu verhindern; dasselbe ist Cernirung. Ein Ha…

  4. Spezial
    Blockadef [typo]

    Dt.-Russ. phil. Termini · +1 Parallelbeleg

    Blockade , f [typo] литера , ж , перевёрнутая

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Wortbildung

Komposita & Ableitungen mit blockade

9 Bildungen · 3 Erstglied · 6 Zweitglied · 0 Ableitungen

Zerlegung von blockade 2 Komponenten

bloc+kade

blockade setzt sich aus 2 eigenständigen Lemmata zusammen. Die Klammerung zeigt die Hierarchie der Komposition; Klick auf einen Bestandteil öffnet seine Etymologie.

blockade‑ als Erstglied (3 von 3)

Blockadehalbkreis

GWB

blockade·halbkreis

Blockadehalbkreis Nun wollt’ ich auch die Mitte des Blockade-Halbkreises kennen lernen GWB 33,273,4 BelagergMainz Rüdiger Welter R. W.

blockade als Zweitglied (6 von 6)