Hauptquelle · Grimm (DWB, 1854–1961)
ausbürger m.
ausbürger , m. im deutschen recht einer, der erworbnes bürgerrecht auch auswärts beibehält, vgl. Oberlin 73 : da entstand, als der umfang der mauern die wachsende menge bald nicht mehr begrif, eine grosze anzahl ausbürger. Joh. Müller Schweizerg. 1, 346 ; dasz der sympolit dem pfahlbürger der alten stadtrechte entspricht, ist gewis klar genug. von diesem ist meines erachtens der ausbürger so zu unterscheiden, dasz er nur dann pfahlbürger heiszen kann, wenn er in die stadt zieht. wer einzeln das verhältnis des ausbürgers erhielt, war durchgehends ein vornehmer mann, ritter oder prälat, und glei…