Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Ausborger
Ausborger
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doch wird das intereß nicht des ausborgers gewinns ... halben aufgerechnet1583 SiebbLR. III 1 § 4 Volltext (und Faksimile)
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daß etliche frembde und allhie [zu Frankfurt] gesessene juden in beyden messen verdorbene lose buben (welche sich außbürgere [!] zu nennen pflegen) anstellen und anweisen, daß sie tuch und allerhand wahren von den kauffleuten auffborgen ... so hat ein e. rath ... befehlen lassen, sich nun foͤrder solches betrugs mit anstellung der außborger gäntzlich zu enthalten1573 Schudt,JüdMerkw. III 142