Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Aufmachung
Aufmachung
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sobald der schiffer zu hause gelanget, soll er sich mit seiner rechnung gefast machen, und zu abhör- und aufmachung derselben die sämptlichen schifs-freunde zusammen verbitten1614 HansSeeR. XII 1 Faksimile
- Bischoff,BerufWB. 117
- Kluge,SeemSpr. 186