Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Aufmachung
Aufmachung Aufstellung (einer Rechnung) sobald der schiffer zu hause gelanget, soll er sich mit seiner rechnung gefast machen, und zu abhör- und aufmachung derselben die sämptlichen schifs-freunde zusammen verbitten 1614 HansSeeR. XII 1 Faksimile Bischoff,BerufWB. 117 Kluge,SeemSpr. 186