Eintrag · Dt. Etym. Rechtswb. (Köbler)
Anwartschaft F.
Anwartschaft, F. »einer bestimmten Person zustehende rein tatsächliche Aussicht auf ein später zu erwartendes Amt oder Recht, die schon zu einem Recht verdichtete dem Berechtigten grundsätzlich nicht mehr durch einseitige Handlung des Geschäftsgegners entziehbare Aussicht (, das werdende Recht, das dem Vollrecht wesensgleiche Minus)« »Anrecht, Nachfolgerecht« 1599 Württemberg, 1. H. 17. Jh., s. Anwart, schaft, geringfügig älter Anwartung anweisen, V., »zuweisen, anweisen«, mhd. anwÆsen, V., »zuweisen« 14. Jh., »anleiten« 1332 Hildesheim, »anhalten zu« 16. Jh., »eine Leistung anweisen« 14. Jh., s. an, weisen