Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Abtreiber
Abtreiber
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ist der bezahlte termin alsbald zu geschehen gesetzt worden, sollen dem naturlichen abtreiber 14 tage dero genzlicher entrichtung zu thun frei stehen14. Jh. Pellenz/GrW. VI 632 Faksimile
- 1571 SolmsLR. II 12, 15
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das der abtreiber bey eiden betheuwre, das er die abtrifft mit seinen pfenningen und vor sich thue1589 LuxembW. 191 Faksimile
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so einem abtrieber nach der handt erbar und redtliche ursachen fur fielen. darumb er das abgetriebene kauffgutt nicht behalten kundt, solle ime dasselbig wider zu verkauffen hierdurch unbenommen ... sein1600 Walch,Beitr. III 330
- 1713 TrierLR. XX § 2 Faksimile