Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Ablader
Ablader
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door den aflader met wisselen ... belast1682 Amsterdam/Pard.,Coll. IV 145
- 1727 PreußSeeR. I 15
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der befrachter oder ablader ist verbunden, das bestätigte gut binnen der in der charte partie gesetzten zeit behörig ins schiff zu heben1727 PreußSeeR. V 6
- 1727 PreußSeeR. V 16
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der befrachter oder abladeroJ. HGB. Art. 564 (§ 563)
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'Ablader ist nicht schlechthin die Person, welche die Ladung tatsächlich übergibt ..., sondern welche die Ladung auf Grund einer rechtlichen Befugnis in eigenem Namen übergibt ..., also entweder der Befrachter selbst oder ein Drittablader`oJ. R. Schröder/ZHR. 32 (1886) 249
- Gutzeit,Livl. Nachtr. I 9