Hauptquelle · Grimm (DWB, 1854–1961)
zusichern v.
zusichern , v. , mhd. als zusammensetzung noch nicht. die rechtliche bindung, wie in versichern, s. th. 12, 1306 ff., vgl. sicher th. 10, 1, 717 ff., liegt auch zusichern zu grunde, mit der ausschlieszlichen wendung auf eine person. 1) rechtlich bindend: belohnungen und wohlthaten können jemand zugesichert werden, d. i. mit gewiszheit versprochen werden, im fall er gewisse bedingungen erfüllt Heynatz synon. wb. 1, 149 a ; das in dem stiftungsgeschäft zugesicherte vermögen bgb. § 82; ich ... liesz mir ... ein paar plätze in dem postschiff nach Cölln z. Th. Huber bemerk. über Holland (1811) 31 ;…