Hauptquelle · Grimm (DWB, 1854–1961)
zuerkennen v.
zuerkennen , v. , als wort der rechtsprache ebenso alt wie erkennen th. 3, 868, 5, ggth. aberkennen. 1 1) durch richterliches urtheil einem ein recht, eine pflicht oder eine strafe zusprechen: weil aber die ordnung den gewercken zuerkent, das sie ... on gfar ertz hawen Mathesius Sarepta 21 a ; dem beweisführenden wird der gegenstand der klage zuerkannt, dem beweisfälligen ... aberkannt J. Grimm rechtsalterth. 2 4 , 500 ; mit dem denen medicis zuerkandten jurament Chr. Thomasius ged. u. erinn. (1720) 1, 29 ; zuerkennen also will mir der mann den tod. wohl! was soll ich mir nun dagegen zuerkenne…