währfester,
wehrfester,
m.,
in Niedersachsen der inhaber eines bauergutes, vgl. wehre,
oben sp. 759.
zu grunde liegt wol ein vorauszusetzendes wehrfeste,
besitzurkunde über ein bauergut (
vgl.handfeste).
der ausdruck wird zuerst am ende des 18.
jahrh. verzeichnet und ist noch im vorigen jahrh. in einigen gegenden im amtlichen gebrauch gewesen: wehrfester,
colonus Strodtmann 282; in Westphalen ist der wehr ein freyer landbesitzer, die
wehre dessen haus mit dem innern hofraum, der wehrfester der hauswirth, und das wehrgut dessen gut. Adelung 4, 1438; da der erbmann oder wehrvester seiner tochter das erb übergelassen, und nicht mehr dan leibes nothurft von dem erb genieszet, als sey die dochter mit ihrem manne als itzigen wehrfester die ausstehenden glaubwürdigen schulde ohne beschwehr und beylage des vaters zu bezahlen schuldig.
weisth. 3, 138 (
Westfalen 16.
jahrh.); zum abtrag des monat-schatzes aber kommen die leibzüchter dem wehrfester oder colono monatlich ... zu hülffe.
Osnabrückische eigenthums-ordnung (1722) 27; schon in der vögteordnung von 1753 hatte man den wehrfestern die pflicht aufgelegt, für die steuern ihrer heuerleute einzustehen. jetzt dehnte man diese pflicht dahin aus, dasz der wehrfester .. haften .. müsse. Stüve
wesen u. verfassung 140; wehre heiszt bey uns des bauren haus und innerer hofraum. wehrfester ist der hauswirth. Möser
Osnabr. gesch.2 1, 12; der gutsherr vergiebt die pfründe unbeschwert, unvermindert und ohne alle nebenbedingungen. und der darauf gefestete mann, oder der wehrfester, musz sie unbeschwert und unverändert erhalten.
patr. phant. 1, 146; der staat (
hat) nicht so genau darnach gesehen, ob er dieses geld (
die abgaben) aus eines heuermanns, pächters, winners oder eines wehrfesters händen empfangen. 2, 165; da bin ich denn doch erst hier zwischen den wunderlichen achtbaren originalen meiner mittelstadt und uuter diesen ländlichen wehrfestern wieder zu mir selbst gekommen. Immermann
Münchhausen2 1, 212; dasz den söhnen vorzugsweise vor den ... töchtern des wehrfesters das anerbenrecht an das gut gebührt.
hannöversche gesetzsammlung 1840
abth. 1,
s. 83.