Hauptquelle · Grimm (DWB, 1854–1961)
waisenamt n.
waisenamt , n. eine behörde, welche die aufsicht über die waisen, ihr vermögen u. s. w. führt. Adelung : anfangs erachten und befinden wir der nothdurfft zu seyn, gewisse personen zu verordnen, vor welchen jährlichen die vormunden ihre vormundschaffts-rechnungen abzulegen schuldig seyn sollen, denenselben auch einen gewissen ort zu ihrer zusammenkunfft und der sachen beqvemere verrichtung einzuräumen, und dadurch ein waysen-amt anzurichten. codex Augusteus (1660) 3, 241; das magistrats-collegium der ... stadt Breslau theilt sich in 4 verschiedene departements, nemlich polizeymagistrat, stadtge…