Eintrag · Dt. Etym. Rechtswb. (Köbler)
Verschweigung F.
Verschweigung, F. ›fehlende Geltend- machung eines Rechts die meist nach Jahr und Tag zum Rechtsverlust führt (z.B. Stadtluft macht frei), (im Erbrecht) ge- setzliche Gleichstellung eines Gläubigers der seine Forderung später als fünf Jahre nach dem Erbfall geltend macht mit einem ausgeschlossenen Gläubiger‹, ›Verschwei- gen‹, 14. Jh. Magdeburg, s. verschweigen, ung verschwenden, V., ›verschwenden, vergeu- den‹, mhd. verswenden, V., ›verschwinden machen, zerbrechen, verzehren, beseitigen‹, ahd. firswenten (1000), V., ›vernichten, verzehren, verschlingen‹, s. ver, schwenden