Hauptquelle · Grimm (DWB, 1854–1961)
verleihe f.
verleihe , f. verleihung: bisz wir mit verleihe götlicher gnad widerumb zu hausz komen. Frankf. arch. vom j. 1566; were es aber, dasz er der bestender uber das, die bestandene behausung oder gut noch lenger als einen monat oder zween innhielte, gebrauchte und nicht zu verlassen gedächte, der hauszherr auch jhme solches gestattete, so ordnen ... wir, dasz es dafür soll gehalten werden, als ob die verleyhe oder bestendnusz auffs neue, abermals ein jar lang ... wie in der ersten verleyhe abgeredt, beschehen und widerumb angangen seye. Frankf. ref. II, 14, 6; dieser contract der verleyhe und beste…