Hauptquelle · Grimm (DWB, 1854–1961)
übereignen v.
übereignen , v. , 1 1) zueignen. untrennbare verb.; in der juristischen prosa für proprietatem fundi in alium transferre, vgl. Haltaus (1758) 1813 , hier auch beleg aus der rechtsprosa des 16. jahrh.; diese wiese, übereignete mein groszohm Otto der dritte ... der stadt Köln zu ewigem besitze Alexis Woldemar 2, 126 ; der erzbischof hat sich anheischig gemacht, die ihm übereigneten besitzthümer binnen einem jahr ... zurückzugeben Ranke 25, 16 ; unter vorbehalt der väterlichen rechte war das gut ihr übereignet worden Storm 6, 135 ; von da aus allgemein: denen er so ein liebes kleinod übereignet u…