Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Triplum
Triplum, n. dreifache Menge weil ... das ... duplum ad finem defensionis circuli bey weitem nicht zureichig, ob und wie solche quantum zu erhoͤhen ... hat man sich erinnert, daß ... jetzterwehntes triplum nothwendig zu beschliessen 1657 Moser,StaatsR. 29 S. 394 Faksimile