Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Triebern
Triebern, n.
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wo ... juͤdische schlaͤchter als handwerker nicht vorhanden sind, soll der judenschaft, wenn sie aus einer bis 30 familien besteht, nur ein schlaͤchter, welcher zugleich das triebern oder ausadern zu verrichten hat, und wo mehr als 35 familien wohnen, nicht uͤber 2 schlaͤchter und einen trieberer zu publiquen bediensten nachgegeben werden1797 NCCPruss. X 1077 Faksimile