Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Trauffall
Trauffall, m.
-
[G. verkauft S. den] drouffall [von C.E.s Haus]1405 FriedbergUB. I 555 Faksimile
-
wo zwey ... gebaͤu also nahend aneinander gelegen, daß kein winckel oder trauff-fall darzwischen, sondern das regenwasser vom himmel in canaln oder tachrennen aufgefangen werden muß, so sollen beyde nachbarn solche tachrennen mit einander in gleichem costen legen1683 UlmBauO. 23
-
haͤtte aber einer ... nur lichter oder fenster, aber keinen trafffall, ... so sind solche lichter (weilen allein traffrecht lichtrecht bringet) ohne beybringung andern beweises nur fuͤr vergunstlichter zu erkennen1740 Augsburg/Bergius,SammlLandesG. VIII 34