Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Trauerbinde
Trauerbinde, f.
-
es sol auch der unnütze kosten mit ausgeben der vielen trauerbinden ... abgeschafft [werden]1580 Sachsen/Sehling,EvKO. I 1 S. 439 Faksimile
-
[das] vier huitt mit taften trawerbinden gemacht und zugerichtet werden sollen, damit also die leich in der hansegrebengilde ehrlich und christlich bestattet werde1597 Salow,ZunftwKassel 156
-
daß bey den adelichen sepulturen ... einem jeden ein flor zur trauer-binde gegeben worden1649 CCMarch. I 2 Sp. 58 Faksimile
-
es sollen künftig keine trauerbinden mehr ausgesendet werden, ausser an vater, mutter und nächste blutsverwandte1650 JbMittelfrk. 24 (1855) 37
-
soll hinfuͤr niemand, wer der auch sey, trauer-binden, ausserhalb der eltern, kinder, geschwister ... gegeben werden1747 CCBrandenbCulmb. II 1 S. 598 Faksimile