Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Tranksteuerzeichen
Tranksteuerzeichen, n.
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[die brauwer sollen] die tranksteurzeichen gebührlich lösen, ohne dieselben nicht melzen noch mahlen, viel weniger ander feuern undt brauwen laßen1637 EisenachStR. 109 Faksimile
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mit dem brauen soll es forthin also gehalten werden, daß kein malz genetzet werde, es sey dann zuvor von den deputirten einnehmern ein zettel mit dem ihm anvertrauten trancksteuer-zeichen besiegelt, erteilet1674 Stieler,Sekretariat. II 1852