Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Trageamt
Trageamt, n.
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der jungste pramher [soll] allewege bei den pram bleiben und mitachtung auf des kaufmans gut haben; und wer sich denselben widrig stellen wurde, soll seines lehns und drageampts vorlustig seyn1580 Rigafahrer 220 Faksimile