Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Torzeichen
Torzeichen, n. I aus Metall gefertigte Marke, deren Inhaber dazu berechtigt ist, die Öffnung eines Stadttores zu verlangen vgl. 2Mark (IV) thorzeichen zu Zwickau: ... das kuͤpfferne zeichen, darauff der schwan stehet, welches der regirende buͤrgermeister in verwahrung hat und dem rathsverwanden, welchem die thor-schluͤssel vertrauet sind, wann er etwan das thor extraordinariè eroͤffnen sol lassen, zugeschicket wird, ... ohne welches zeichen sonsten das thor nicht eroͤffnet wird T. Schmidt, Chronica Cygnea II (Zwickau 1656) 332 [feuer-ordnung:] daß, im fall, bei naͤchtlicher weile ... vor hiesi…