Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Torzeichen
Torzeichen, n.
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thorzeichen zu Zwickau: ... das kuͤpfferne zeichen, darauff der schwan stehet, welches der regirende buͤrgermeister in verwahrung hat und dem rathsverwanden, welchem die thor-schluͤssel vertrauet sind, wann er etwan das thor extraordinariè eroͤffnen sol lassen, zugeschicket wird, ... ohne welches zeichen sonsten das thor nicht eroͤffnet wirdT. Schmidt, Chronica Cygnea II (Zwickau 1656) 332
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[feuer-ordnung:] daß, im fall, bei naͤchtlicher weile ... vor hiesiger stadt feuer entstehen sollte, [zu] desto geschwinderer eroͤfnung des ... stadthors, das herumschicken und abfordern der thorzeichen bei derer drei herren obrist-hauptleuten ... umgangen, und hingegen die im lbl. losungamt befindliche duplicate von denen thorzeichen ... an den iuͤngeren herrn burgermeister extradiret werden sollen1795 NürnbRealIndex 109
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[ankommende paßiren] bey der halbsperr ... in die stadt herein, jedoch gegen bezahlung doppelten sperrgelds ... und erheb- auch ablegung der thorzeichen1746 KurpfSamml. I 220
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thorzeichen: ... ein zeichen, welches man vom thorschließer nach erlegung des thor- oder sperrgeldes bekoͤmmt, und welches man bei der wache abgiebt1810 Campe IV 812 Faksimile