Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Torsteher
Torsteher, m.
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ist f.d. ambtmann zu K. bevolchen, die genanten torsteer mit ainem tringckhgellt zu versehen1524 KremsSteinRQ. 197
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ordnung, wie es mit wachtmaister unndt den nachtwachtern, thorstehern, auch andern officiern ... soll gehalten werden1601 MHungJurHist. V 2 S. 87
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[der kaufmann solle] sich am thor bey den zoͤllnern oder ... bey den thor-stehern anmelden1739 CAustr. IV 1088 Faksimile
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[dass den bettel-juden] von dem torsteher, wozu ... ein hurtiger jude zu bestellen, der judenschaft angezeiget, ... almosen gereichet und sie ... weiter geschicket werden müssen1743 Stern,PreußJuden III 2 S. 46
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haben die magistraͤte die thorsteher ernstlich und bey nahmhafter strafe zu instruiren, daß dieselben keine bettler in die staͤdte einschleichen lassen1747 SammlSchlesOrdn. II 543
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die thorsteher sollen durch warnung vor ... strafe einen jeden fremden bettler zurück weisen1772 VerordnAnhDessau I 140 Faksimile
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die thorsteher vnd wächter im rhathauss [sollen im wenigsten etwas fürkauffen]1636/39 MHungJurHist. IV 2 S. 377 Faksimile
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denen thorstehern in S. [wegen des neuen jahres] 30 kr.17. Jh. ZDKulturg. 1 (1856) 217
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der leibwache darf sich der gesandte nicht einmal Imi, geschweigens 2di ordinis, sondern nur eines schweitzers oder thorstehers mit seitengewehr bedienen1770 Kreittmayr,StaatsR. 55 Faksimile
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ohne zeichen oder thorzettel soll kein invalide ... vom ersten thorsteher aus dem [invaliden-]hause gelassen werden1792 NCCPruss. IX 857 Faksimile