Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Torsteher
Torsteher, m. I Wachmann an einem ¹Tor (I) bdv.: Tormann ist f.d. ambtmann zu K. bevolchen, die genanten torsteer mit ainem tringckhgellt zu versehen 1524 KremsSteinRQ. 197 ordnung, wie es mit wachtmaister unndt den nachtwachtern, thorstehern, auch andern officiern ... soll gehalten werden 1601 MHungJurHist. V 2 S. 87 [der kaufmann solle] sich am thor bey den zoͤllnern oder ... bey den thor-stehern anmelden 1739 CAustr. IV 1088 Faksimile [dass den bettel-juden] von dem torsteher, wozu ... ein hurtiger jude zu bestellen, der judenschaft angezeiget, ... almosen gereichet und sie ... weiter gesch…