Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Todsaat
Todsaat, f.
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der varenden hab halben ... auch in den eeberedungen oder heyraths tädingen bestimbt und gedingt, maß dem weib auf des mannß todtsaat daraus zusteen und volgen sollSalzbLO. 1526 Bl. 47v
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wenn ein landmann seinem glaͤubiger einiges land uͤberlaͤßt, um sich aus der nutzung desselben so wohl wegen des hauptstuhls als der zinsen bezahlt zu machen: so nennen wir dieses todbau oder todsaat; dergleichen contrakte sind nun zwar auf sichere weise verboten, weil sie leicht zum wucher anlaß geben koͤnnen, indem man dasjenige, was der glaͤubiger auf diese weise erhaͤlt, nicht so genau uͤberschlagen kan1776 Möser,Phant.(Voigt) II 230
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haben die glaͤubiger laͤndereyen zur todtsaat unter gehabt, so muͤssen sie dieselben liegen lassen, und von der zeit der angestellten klage an davon die heuer und alle onera inhærentia bezahlen1798 Klöntrup,Osnabr. I 4 Faksimile