Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
theoretisch
theoretisch, adj.
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daher eine solche theoretische theilung oder entwurff derselben, die alle und jede laͤnder mit betroffen, ... nicht vermutlich faͤllt1689 Valvasor,Krain II 19 Faksimile
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welches gelaͤchter jedoch ein theoretischer rechts-gelehrter, welcher nicht vom jure germanico et patrio, sondern romano den anfang machet und dieses zum allgemeinen principio annimmet, ... veraͤchtlich ansehen duͤrfte1750 Klingner II 112 Faksimile
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ein theoretischer rechts-gelehrter, der systemata juris canonici schreibt, kan in einer oder andern thesi fehlen und nicht alle folgen und umstaͤnde einsehen1765 Faber,NStaatskanzlei XIV 367
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[Buchtitel: F.J.D.v. Bostell,] grundsaͤtze der kammergerichtlichen praxis: zum gebrauch seiner theoretisch praktischen vorlesungen [Lemgo 1784]
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die gesetzgebung durch naturbegriffe geschieht durch den verstand, und ist theoretisch; die gesetzgebung durch den freiheitsbegriff geschieht von der vernunft, und ist bloß praktisch, nur allein im praktischen kann die vernunft gesetzgebend sein; in ansehung des theoretischen erkenntnisses (der natur) kann sie nur (als gesetzkundig, vermittelst des verstandes) aus gegebenen gesetzen durch schlüsse folgerungen ziehen, die doch immer nur bei der natur stehen bleiben1790 Kant,GesSchr. V 174
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die untergerichte auf dem lande bestehen aus einem richter und ... bis drei der rechte kundigen und gepruͤften landgerichtsbeisitzern, aus welchen einer besondere beweise uͤber theoretische und practische kenntnisse in der peinlichen rechtswissenschaft abgelegt haben muß1808 Pölitz,Verf. I 1 S. 103 Faksimile