Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Theelacht
Theelacht, f. vgl. 2Acht (V 6) I Genossenschaft, Verband von bäuerlichen Ganerben (Theelbauern) zur gemeinsamen Bewirtschaftung der Theellande (I) [selbige tehle duarum sororum werden] der gewohnheit der tehlacht gemäß auf der gantzen communion verfallen erklähret 1690 Wenckebach,JusTheel. 156 daß verschiedene landen in der theener, neben und unter denen uͤbrigen zur theelacht gehoͤrigen landen belegen, ... an der hochfuͤrstlichen renterey den canonem bezahlen, ... so unsere vorfahren ihren landes-herrn ... verehret haben 1759 Wenckebach,JusTheel. 29 daß die theelacht eine gesellschaft sey gew…