Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Testatrizin
Testatrizin, f.
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haben obberuͤhrter testatricin kinder und erben ihre zu recht gebuͤhrende legitimen1655 Volckmann,Notariat. I 303
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streit wegen eines testamentes, welches zwar von der testatricin, aber von keinen zeugen, unterschriben worden1746 Moser,StaatsR. 25 S. 194
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daß die testatricin selbst die gerichts-personen ihren letzten willen aufzurichten gebethen1753 Klingner III 133 Faksimile
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endlich hat die testatrizin zwar am ende ihres testaments noch bemerkt, daß ihre tochter ... die versicherung gegeben habe, daß sie der testatrizin letzten willen uͤberall befolgen ... wolleAllg. jur. Monatsschr. f.d. preuß. Staaten 2 (1806) 119